Gebäudeenergiegesetz (GEG) und rechtliche Vorschriften
Im Gebäudeenergiegesetz sind vor allem zwei Teilbereiche von großer Bedeutung: Der Umstieg auf erneuerbare Energien im Bereich Heizungs- und Klimatechnik sowie eine generelle Umsetzung von Effizienzmaßnahmen in Gebäuden.
- Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll schrittweise eine klimafreundliche Heizungs- und Klimatechnik umgesetzt werden und unter anderem die Abhängigkeit von fossilen Energieimporten reduziert werden. Ein Großteil der Heizungen in Deutschland werden noch mit Erdgas oder Heizöl betrieben. Spätestens bis zum Jahr 2045 sollen alle Heizungen mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Heizungen mit fossilen Brennstoffen gilt dann ein Betriebsverbot.
- Ein weiterer Teilbereich des Gebäudeenergiegesetzes zielt auf einen möglichst sparsamen Einsatz von Energie im Zuhause ab. Im GEG finden sich Vorgaben für die Dachsanierung, dem Fenstertausch oder Wärmedämmung von Wänden. Konkret wird z.B. die Mindestdicke der Dämmung oder der zu nutzende erneuerbare Energien Anteil vorgeschrieben.
Wichtige Fakten zum GEG:
- Seit 01.01.2024 müssen alle neu eingebauten Heizungen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies gilt sowohl für Neubauten als auch für bestehende Gebäude.
- Für bestehende Gebäude oder Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen bis 2026 oder 2028 (abhängig von der kommunalen Wärmeplanung und Einwohnerzahl), in denen auch noch fossile Heizungen eingebaut werden dürfen.
- Für Bestandsgebäuden gelten zusätzliche Übergangsfristen, in denen wie bisher auch fossile Heizungen eingebaut werden dürfen: Allgemeine Übergangsfrist 5 Jahre, bei Gasetagenheizungen oder Einzelraumfeuerungsanlage und Umstellung auf Zentralheizung bis zu 13 Jahre.
- Bestehende Gas- oder Ölheizungsanlagen dürfen weiterhin betrieben und jederzeit repariert werden, wenn sie kaputtgehen. Ist keine Reparatur möglich, kann zwischen 2024 und 2029 weiterhin ein neue Gas- und Ölheizungen installiert werden. Die Heizung muss jedoch einen zunehmenden Anteil an erneuerbaren Energien (z.B. Biomethan oder Wasserstoff) nutzen: Bis 2029 15%-EE, bis 2035 30%-EE, bis 2040 60%-EE, bis 2045 100%-EE.
Allgemeine Informationen zum Thema Heizung und GEG:
- Ab 2045 dürfen keine Heizungen mehr mit Erdgas oder Heizöl betrieben werden.
- Durch die CO2-Bepreisung werden bereits mittelfristig Erdgas und Erdöl schrittweise teurer.
- Beabsichtigen Sie weiterhin den Einbau einer fossilen Heizung, muss vorab eine Pflichtberatung über etwaige Unwirtschaftlichkeit (CO2-Preis, Verfügbarkeit fossiler Brennstoffe etc.) durch einen Energieberater, Installateure oder Schornsteinfeger erfolgen.
- Unverändert gilt: Öl- und Gasheizkessel, die vor 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Später installierte Heizkessel dürfen maximal 30 Jahre betreiben werden. (Ausnahme Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel)
- Vermieter dürfen 10% der Kosten für die neue Heizungsanlage auf die Mieter umlegen, jedoch darf Kaltmiete höchstens 50 Cent pro Quadratmeter und Monat angehoben werden.
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Weiteres GEG
Ein weiterer Teilbereich des Gebäudeenergiegesetzes zielt auf einen möglichst sparsamen Einsatz von Energie im Zuhause ab:
- Werden an einem Bestandsgebäude Außenbauteile wie Fassade, Dach, Fenster, Haustür etc. erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut, müssen ebenfalls verbindliche Sanierungsstandards eingehalten werden. Allgemein greift diese Regelung, wenn mehr als 10 Prozent der Fläche eines Bauteils verändert werden. Das GEG gibt in diesem Fall bestimmte Maximalwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten („U-Wert“) vor. Muss z.B. ein Dach saniert werden, gilt für die Dämmung eine Mindestdicke bzw. darf das Dach im sanierten Zustand einen bestimmten U-Wert nicht übersteigen.
- Neben den GEG-Vorgaben bei Veränderungen an Bauteilen gelten ebenfalls sogenannte Nachrüstpflichten bei Eigentümerwechsel (Kauf, Erbschaft oder Schenkung). Findet ein Eigentümerwechsel statt, muss innerhalb von 2 Jahren eine Dämmung des Daches bzw. obersten Geschossdecke vorgenommen werden. Des Weiteren ist eine Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren in unbeheizten Räumen durchzuführen.
- In Baden-Württemberg bestehen weitere Vorgaben. Beispielsweise ist seit 2023 bei einer grundlegenden Dachsanierung oder auch bei Neueindeckung des Daches eine Photovoltaik-Anlage zu installieren (PV-Pflicht).
